- Repräsentationsaufwendungen
- durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen bedingte Aufwendungen.- 1. R. werden steuerlich grundsätzlich als ⇡ Kosten der Lebensführung behandelt.- 2. Dienen derartige R. außerhalb des Hauses des Steuerpflichtigen ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Steuerpflichtigen, so sind sie bei der ⇡ Einkünfteermittlung abzugsfähig. Teilweise betrieblich bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen können, wenn sie von Ausgaben, die der privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei zu trennen sind, insoweit als ⇡ Betriebsausgaben oder ⇡ Werbungskosten berücksichtigt werden. Unangemessene R. stellen in Höhe des unangemessenen Teils nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (§ 4 V Nr. 7 EStG) und berechtigen soweit nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Ia Nr. 1 UStG).
Lexikon der Economics. 2013.